FAQs zum HinschG
Sobald das Gesetz verabschiedet wurde, werden hier FAQs veröffentlicht.
Bis dahin hier der Gesetzesentwurf:
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden A. Problem und Ziel Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die durch die Verordnung (EU) 2020/1503 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) geändert worden ist (im Folgenden: HinSch-RL). Zugleich soll der Hinweisgeberschutz in der Bundesrepublik Deutschland wirksam und nachhaltig verbessert werden. Mit einem neuen Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll deren bislang lückenhafter und unzureichender Schutz ausgebaut werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden. Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Mit dem Gesetzentwurf soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. In Deutschland ist der Hinweisgeberschutz bislang vor allem durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere die Gerichte der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit orientieren sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser hatte sich im Jahr 2011 in einer Grundsatzentscheidung, in der es um die Meldung von Missständen in einem Pflegeheim ging, mit der Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen befasst und geurteilt, dass im konkreten Fall eine Verletzung von Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag. Der EGMR bestätigte die Pflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit gegenüber dem Arbeitgeber und bezeichnete den Gang an die Öffentlichkeit als „letztes Mittel“. Für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber bleibt allerdings angesichts der unscharfen Kriterien für ein zulässiges „Whistleblowing“ ein erhebliches Risiko, wenn sie einen Rechtsverstoß an externe Stellen melden. Dieser Entwurf soll durch die Umsetzung der HinSch-RL und Kodifizierung der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze Rechtsklarheit für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber darüber schaffen, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind. Dies ist gleichzeitig hilfreich und wichtig für die Stellen in Wirtschaft und Verwaltung, die mit einer Meldung umgehen und die richtigen Maßnahmen ergreifen müssen. B. Lösung – 2 – Die Umsetzung der HinSch-RL erfordert weitgehende Anpassungen im nationalen Recht, um das vorgesehene Schutzsystem für die Meldung und Offenlegung von Verstößen in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen zu implementieren. Die Vorgaben der HinSch-RL sollen im Wesentlichen in einem neu zu schaffenden Stammgesetz durch ein einheitliches Schutzsystem für hinweisgebende Personen umgesetzt werden. Der Entwurf sieht folgende zentrale Regelungselemente vor: – Der persönliche Anwendungsbereich (§ 1 HinSchG) umfasst alle Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. – Der sachliche Anwendungsbereich (§ 2 HinSchG) greift die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche auf. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die praktische Anwendung für hinweisgebende Personen ebenso wie für interne und externe Meldestellen handhabbar zu gestalten, wurden insbesondere das Strafrecht und bestimmte Ordnungswidrigkeiten einbezogen und die durch die HinSch-RL vorgegebenen Rechtsbereiche in begrenztem Umfang auf korrespondierendes nationales Recht ausgeweitet. – Für hinweisgebende Personen werden mit internen und externen Meldekanälen zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Meldewege vorgesehen, zwischen denen sie frei wählen können (§§ 7 bis 31 HinSchG). – In Umsetzung der Anforderungen der HinSch-RL und unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen darf (§ 32 HinSchG). – Sofern hinweisgebende Personen die Anforderungen des HinSchG an eine Meldung oder Offenlegung einhalten, werden sie umfangreich vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen geschützt (§§ 33 bis 39 HinSchG). C. Alternativen Bereits vor der Verabschiedung der HinSch-RL legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Entwurf für ein „Gesetz zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower-Schutzgesetz)“ vor (Bundestagsdrucksache 19/4558), welcher in der Bundestagssitzung vom 11. Oktober 2018 in erster Lesung beraten und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz federführend zugewiesen wurde. Der Entwurf wäre den Richtlinienvorgaben nicht umfassend gerecht geworden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Schutz hinweisgebender Personen verlangen von Bund und Ländern die umfassende Einrichtung von internen Meldestellen in ihren jeweiligen Behörden, Verwaltungsstellen und Betrieben. Daneben werden auf Bundesebene externe Meldestellen eingerichtet. Die geplanten Regelungen werden für den Bundeshaushalt durch die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer Meldestelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes) voraussichtlich Ausgaben in Höhe von 5 003 095 Euro im ersten Jahr, 5 278 095 Euro im zweiten Jahr und 3 995 135 Euro ab Betriebsphase jährlich zur Folge haben. 22 der nach – 3 – gegenwärtiger Schätzung insgesamt erforderlichen 29,5 Stellen für die externe Meldestelle des Bundes wurden bereits im Parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2022 berücksichtigt. Zur federführenden Begleitung dieses neuen Politikfeldes werden im BMJ sowie im BMAS voraussichtlich jeweils eine Planstelle des höheren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung benötigt. Dies erfordert jeweils jährliche Personalkosten in Höhe von 124 495 Euro und Sachkosten in Höhe von 25 500 Euro. Sämtlicher dargestellter Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 200,9 Millionen Euro. Davon entfallen 3,1 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Diese Steigerung ist im Wesentlichen zurückzuführen auf den Betrieb interner Meldestellen, an die sich hinweisgebende Personen mit Informationen über Verstöße wenden können. Für die Einrichtung interner Meldestellen in der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 190 Millionen Euro. Bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der internen Meldestellen in der Wirtschaft beruht der Erfüllungsaufwand auf einer 1:1-Umsetzung von Unionsrecht und ist daher nicht relevant im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 219,2 Millionen Euro. Davon entfallen 6,4 Millionen Euro auf den Bund. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt geschätzt 71,3 Millionen Euro. Davon entfallen 13,6 Millionen Euro auf den Bund. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist im Wesentlichen auf die Einrichtung interner und externer Meldestellen zurückzuführen, an die sich hinweisgebende Personen mit Informationen über Verstöße wenden können. F. Weitere Kosten In Abhängigkeit vom Meldeaufkommen ist auch mit nachgelagerten gerichtlichen Verfahren zu rechnen. In welchem Umfang es hier zu einer erhöhten Belastung der Justiz kommt, ist derzeit nicht absehbar. Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Signifikante Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.